AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Leonie Schwietzke

Nachfolgend Hebamme genannt.

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der

Hebamme Leonie Schwietzke und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Leonie Schwietzke und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher

Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der

zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die

Leistung erbracht wird. [1]

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Leonie Schwietzke sind die Leistungen der von den Hebammen

hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von

diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden

vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über

die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. Kurse

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit

Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

·mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

·mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen

nach der Geburt

·Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen

Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige

Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Leonie Schwietzke die Leistungen mit der leistungspflichtigen

gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die

Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im

Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte),

legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Leonie Schwietzke nach

Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen

Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die

Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der /Hebamme Leonie Schwietzke dieser AVB

verpflichtet.

[1]Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[1]. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Für HgE, in deren Bundesland keine Vergütung der Betriebskosten in der Privat-GO vorgesehen ist:

Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB

sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Leonie Schwietzke vereinbart hat, kann eine

angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung

(1) Das Vertragsangebot der Hebamme Leonie Schwietzke entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag

zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen

und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die Hebamme

Leonie Schwietzke nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

(2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Hebamme Leonie Schwietzke wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen

der Geburtshilfe, bedarf. Ist die Hebamme Leonie Schwietzke belegt, kann eine Betreuung nicht erfolgen. Über die

Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.

(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung in der Hebamme Leonie

Schwietzke oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die

Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig die Hebamme

Leonie Schwietzke, haftet die Hebamme Leonie Schwietzke für die entstehenden Folgen nicht.

7. Eingebrachte Sachen

(1) In die Hebamme Leonie Schwietzke sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht

werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der

Hebamme Leonie Schwietzke über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der

Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme Leonie Schwietzke oder auf einem

von der Hebamme Leonie Schwietzke bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Träger die Hebamme Leonie

Schwietzke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur

Verwahrung übergeben wurden.

8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

[1]Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfangnach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.